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GTC
1. Vertragsgrundlage
Das dem Vertrag zugrunde liegende Angebot von QS Zürich AG (QS) ist Bestandteil des Zertifizierungsvertrags und gilt für beide Parteien mit allen erwähnten Zweigstellen.
2. Dauer des Vertrags
Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt drei Jahre nach dem Datum des Abschlusses des Zertifizierungsaudits. Er endet mit Ablauf oder durch den Abschluss eines ergänzenden oder eines Folgevertrags innerhalb der Vertragsdauer.
3. Auflösung des Vertrags
Während der Vertragsdauer kann jede Partei diesen Vertrag einseitig auflösen durch eine Ungültigkeitserklärung des Zertifikates und einer Kündigungsfrist von drei Monaten, falls die Gegenpartei nach erfolgloser Mahnung ihre Pflichten unter diesem Vertrag nicht erfüllt und/oder die Grundlagen für die Zertifizierung nicht mehr gegeben sind. Die Pflicht zur Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Auflösung von QS erbrachten Dienstleistungen bleibt auch nach Auflösung des Vertrags bestehen. Als sofort aufgelöst gilt dieser Vertrag im Falle des Konkurses oder der Aufgabe der Geschäftstätigkeit einer Partei.
4. Gültigkeit des Zertifikats
Das QS-Zertifikat ist während der Vertragsdauer gültig. Bei Auflösung oder Ablauf des Vertrags verliert das auf diesem Vertrag basierende QS-Zertifikat seine Gültigkeit mit sofortiger Wirkung. Dem Auftraggeber ist es ab sofort nicht mehr gestattet, auf seinem Geschäftspapier oder anderweitig auf sein QS-Zertifikat hinzuweisen.
5. Vertragswandlung
Wenn sich die dem Zertifizierungsvertrag zugrundeliegenden Vorgaben, das Akkreditierungswesen oder generelle Auflagen seitens der Akkreditierungsstelle ändern, ist QS verpflichtet, seine Leistungen anzupassen, und berechtigt, den Zertifizierungsvertrag auch mit Kostenfolge zu wandeln. QS kann Nachprüfungen und weitere Überwachungen ansetzen, wenn bei der Umsetzung der Zertifizierung Mängel bestehen.
6. Verpflichtungen
6.1 Verpflichtungen von QS
Die QS verpflichtet sich:
• Zertifizierungsleistungen gemäss den anwendbaren Normen und Regelwerken, insbesondere den Akkreditierungsbedingungen sowie den diesbezüglichen Richtlinien, durchzuführen und den Kunden darüber zu informieren. Die Durchführung der Zertifizierungsleistung garantiert keine positive Zertifizierungsentscheidung,
• bei einer Revision der Zertifizierungsbedingungen und Normen darüber zu informieren und Übergangsfristen einzuräumen,
• dem Kunden objektive, fachkundige und bestmöglich für ihn ausgewählte Auditoren zur Verfügung zu stellen; der Kunde kann das Profil des vorgesehenen Auditors einsehen und mit entsprechender Begründung einen Auditor ablehnen,
• die Bewertung fair durchzuführen und objektiv – auf Wunsch in Abstimmung mit dem Kunden – zu berichten.
6.2 Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
• in Verbindung mit einer Zertifizierung gegenüber QS keine Ansprüche auf Erfolg oder Misserfolg abzuleiten,
• die zuständige Person der Geschäftsleitung und einen Beauftragten für das betreffende Managementsystem mitzuteilen,
• Auflagen von QS und den Verpflichtungen in der/n zertifizierten Norm/en nachzukommen,
• Wechsel verantwortlicher Personen sowie alle Änderungen der Besitzverhältnisse, Standorte, Betriebsorganisation, den Tätigkeiten, Produkten und Personalbestand – die den Geltungsbereich der Zertifizierung beeinflussen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
• bei einer Zertifizierung nach Arbeitssicherheitsnormen muss QS sofort schriftlich informiert werden, wenn ein schwerwiegender Vorfall oder ein Verstoss gegen eine Vorschrift besteht, die die Beteiligung der zuständigen Regierungsbehörde erforderlich macht,
• zur Auditierung nötige Unterlagen und Informationen (in der Regel vier Wochen vorher) sowie den Zutritt zur Unternehmung zur Verfügung zu stellen,
• beschwert sich ein Kunde des Auftragsgebers über dessen QMS, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Beschwerden aufzuzeichnen, Korrekturmassnahmen einzuführen und den Zertifizierer entsprechend zu informieren,
• der Auftraggeber akzeptiert, dass QS nach vorheriger Ankündigung Beobachter (Akkreditierungs-Auditoren oder Auditoren in Ausbildung) bei Audits mit einbezieht,
• die zuständigen Akkreditierungsbehörden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einblick in die Auditunterlagen,
• der Auftraggeber akzeptiert die Veröffentlichung der erteilten Zertifikate in den einschlägigen Registern.
Falls auftragsbezogene Unterlagen von dritter Stelle eingefordert werden, wird der Auftraggeber vorab von QS unterrichtet.
7. Regelung zu Nonconformities
Im Falle einer Major Nonconformity ist keine Zertifizierung möglich; alle Korrekturen müssen vorher bearbeitet sein. Maximal können 90 Kalendertage Zeit gegeben werden für die Korrektur, anderenfalls muss ein neues Audit oder ein Nachaudit angesetzt werden.
Major Nonconformity, die während einem Überwachungsaudit erkannt werden führen zu einem Aussetzen der Zertifizierung. Die Hauptabweichungen müssen innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden. Falls diese Hauptabweichungen in drei Monaten nicht korrigiert sind, wird das Zertifikat entzogen.
Minor Nonconformity, die während der Zertifizierung oder Überwachung erkannt werden müssen bis zum nächsten Audit korrigiert sein. Falls diese Abweichungen nicht korrigiert sind bis zum nächsten Audit, werden sie als Hauptabweichungen erneut aufgenommen und führen zur Aussetzung des Zertifikates. Falls diese Hauptabweichungen in drei Monaten nicht korrigiert sind, wird das Zertifikat entzogen.
8. Preisanpassungen
QS ist berechtigt, seine Preise der Entwicklung der Konsumentenpreise anzupassen.
9. Geheimhaltung/Datenschutz
QS verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Zertifizierungsauftrags erhaltenen Angaben über den Kunden vertraulich zu behandeln und nur zur Tätigkeit im Rahmen dieses Zertifizierungs- resp. eines Folgevertrags zu verwenden, gesetzliche Verpflichtungen gegenüber den Überwachungsbehörden sind ausgenommen.
QS behandelt alle persönlichen Daten streng vertraulich. Die Daten werden weder an Dritte verkauft noch weitergegeben, gesetzliche Verpflichtungen gegenüber den Überwachungsbehörden sind ausgenommen. Der Auftraggeber akzeptiert das Übermitteln von Dokumenten per E-Mail.
10. Aufbewahrung der Auditdokumente
Nach Ablauf oder Auflösung des Vertrags bewahrt QS die Unterlagen mindestens 10 Jahre auf.
11. Weisungen für Audits
Der Auftraggeber ist berechtigt, von QS hinreichend über die Bedingungen und Abläufe einer Zertifizierung informiert zu werden.
12. Gebrauch der Zertifikate und der QS-Logos
Für den Gebrauch der Zertifikate und der QS-Logos, welche zusammen mit dem QS-Zertifikat abgegeben werden, gelten folgende Regeln:
• Berichte, Zertifikate und Logos bleiben während der gesamten Dauer von deren Gültigkeit Eigentum der QS und dürfen nicht irreführend verwendet werden oder stillschweigend andeuten, dass die Zertifizierung für Tätigkeiten und Standorte gilt, die ausserhalb des Geltungsbereichs der Zertifizierung liegen.
• Logos sind als Ganzes – inklusive aller Randlinien und Farbwerte – zu reproduzieren. Die Wahl der Grösse ist freigestellt, die Proportionen und Aussagen sind beizubehalten.
• Logos dürfen auf Geschäftspapieren, Visitenkarten, Werbegeschenken, Katalogen verwendet werden.
• Logos dürfen nicht direkt auf den vom Auftraggeber hergestellten Produkten, deren Verpackungen oder technischen Berichten oder Zertifikaten angebracht werden.
13. Einspruch/Beschwerdeverfahren
Bei Unstimmigkeiten zwischen Kunde und der Zertifizierungsstelle hat der Kunde binnen zwei Wochen das Recht, bei der Revisionsstelle der QS schriftlich Beschwerde einzureichen. QS garantiert eine unparteiliche Bearbeitung. Der Beschwerdeführer wird über den Fortgang der Beschwerde informiert. Zur Untersuchung von Beschwerden ist QS berechtigt, nach kurzfristiger Ankündigung beim Kunden zusätzliche Audits durchzuführen.
14. Einschränkung, Aussetzen, Entzug von Zertifikaten
Falls mindestens eine der Bestimmungen in Absatz 6.2 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder bei missbräuchlicher/irreführender Verwendung der von QS ausgestellten Zertifikate, Logos oder Verweise darauf, wird der Auftraggeber schriftlich gemahnt, die Zertifizierung ausgesetzt, nach entsprechend abgelaufener Frist der Entzug der Zertifikate eingeleitet (analog Absatz 7). Ab Datum des Entzugs darf die Zertifizierung nicht mehr erwähnt werden. Die Zertifikate sind zurückzugeben. Logos sind innerhalb von vier Wochen zu entfernen. Falls die angewendeten Normen/Geltungsbereich der Zertifizierung dies erlauben, kann obiges Verfahren mittels einer Einschränkung des Geltungsbereiches umgesetzt werden mit analogem Vorgehen und Bedingungen.
15. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Im Zweifelsfall oder vor Gericht gilt der deutsche Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerichtsstand ist Zürich.
Download der AGB als PDF
(FO 304-d AGB Manag_v26, Autor: v26_2023.09.07/mb, Freigabe Datum 2023.09.07/lb)